Plasma
bis zu 150 mm Stärke,
3000 mm Breite
und 12000 mm Länge
Wasserstrahl
bis zu 150 mm Stärke,
3000 mm Breite
und 12000 mm Länge
Laser
bis zu 20 mm Stärke,
2000 mm Breite
und 4000 mm Länge

Allgemeine Verkaufsbedingungen der EST Edelstahl-Schneidtechnik GmbH

Stand: 15.01.2021

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der EST Edelstahl Schneidtechnik GmbH (nachfolgend „EST“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der EST und ihren Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: „Produkte“), soweit es sich bei dem Kunden um
a) eine juristische oder eine natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), oder um b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen handelt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit EST sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der EST auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose
Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne
dass EST in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der EST maßgebend. 
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der EST abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte, Garantie 
2.1 Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch EST erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sämtliche Angaben über die Produkte und Leistungen der EST, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften der EST enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben, sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten. 
2.2 Die Anwendungshinweise werden von der EST mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck. 
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. 
2.4 An sämtlichen Produkten, Verpackungen, Katalogen, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen), und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form – behält sich EST ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird durch den Verkauf und die Lieferung der Produkte kein Urheberrecht des Kunden begründet oder eine Lizenz eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn EST erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 
3. Proben, Muster Falls vereinbart, stellt EST dem Kunden vor Herstellung der Produkte eine Probe/ Muster der bestellten Produkte zur Verfügung. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch den Kunden erfolgt die anschließende Herstellung der gesamten bestellten Produkte durch EST. Die Eigenschaften von Proben bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Proben und Mustern nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der EST berechtigt. 
4. Vertragsschluss 
4.1 Die als „Angebot“ bezeichneten Mitteilungen der EST an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung. 
4.2 Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist EST berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seiner Absendung bei der EST anzunehmen. 
4.3 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn EST die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der EST maßgebend. 
5. Leistungsumfang, Leistungsrisiko 
5.1 Vertragsgegenstand ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Zuschnitt und die Lieferung von Zuschnitten aus Quarto- und Bandblechen. 
5.2 Werden Zuschnitte durch EST geschuldet, so erfolgt der Zuschnitt ausschließlich durch Plasma- und Wasserstrahlschneiden. Die Wahl der Schneideart wird, sofern nicht anders vereinbart, durch EST getroffen.5.3 Die Maße der durch die EST angefertigten Zuschnitte richten sich nach den Vorgaben des Kunden, sofern nicht EST durch schriftlichen Vertrag die Ausarbeitung der Zuschnittsmaße übernommen hat.

5.4 Sofern der Kunde die Zeichnungen der Zuschnitte per
Datenfernübertragung (DFÜ) an EST übermittelt, richten sich die Maße des Auftragsgegenstandes nur nach den per DFÜ übermittelten Zeichnungen. Abweichungen vom schriftlich erteilten Auftrag gehen zu Lasten des Kunden.
5.5 Fehler bei der Übermittlung von Zeichnungen per DFÜ gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Eine Datenverarbeitung von Zeichnungen durch EST erfolgt, sofern nicht anders vereinbart wurde, auf Basis des DXF-Formates. Für Fehler aus Umstellungen aus anderen Formaten in das DXF-Format schließt EST jede Haftung aus.
5.7 Ist EST zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache verpflichtet, liegt darin keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos. EST ist nur verpflichtet, aus ihrem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
5.8 EST ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
5.9 Fertigungshinweise und Fertigungstoleranzen der EST sind maßgeblich. Die Erteilung von Hinweisen und die Mitteilung von Toleranzen bei Vertragsschluss sind ausreichend.
5.10 Bei Abrufaufträgen und kundenbedingten Abnahmeverzögerungen ist EST sofort zur Leistung berechtigt, insbesondere dazu, erforderliches Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen und anzubieten bzw. den Auftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
5.11 Der Kunde hat EST schriftlich und rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an die Leistungen und/oder Produkte der EST hinzuweisen.
6. Lieferfrist, Lieferverzug
6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der EST ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist; bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird. Lieferungen und Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig.
6.2 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, sofern EST die Verzögerung zu vertreten hat.
6.3 EST behält sich vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen durchzuführen.
6.4 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die EST zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 12 dieser Verkaufsbedingungen.
6.5 Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder der Zustellung der Liefergegenstände oder der Ausführung sonstiger Leistungen, so ist EST berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
6.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist EST berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt
7.1 Sofern EST verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist EST berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird EST unverzüglich erstatten.
7.2 EST ist insbesondere zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von
ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.
7.3 Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 7.1 entsprechend. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass deutsche, europäische oder US-amerikanische Ausfuhr- und Zollbestimmungen, Einfuhrbestimmungen oder Zahlungsbestimmungen
(z.B. Embargos) unmittelbar oder mittelbar der Erbringung der Leistung durch EST und/oder dem Kauf der Produkte durch den Kunden entgegenstehen, unabhängig davon ob dies vorhersehbar war oder nicht.
Darüber hinaus stehen der höheren Gewalt gleich Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Terror, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der EST schuldhaft herbeigeführt worden
sind.

EST Edelstahl-Schneidtechnik GmbH, Am Stahlwerk 17, 45527 Hattingen
Geschäftsführung: Tasha Peryschkin
Handelsregister: Amtsgericht Essen, HRB 25666

Allgemeine Verkaufsbedingungen der EST Edelstahl-Schneidtechnik GmbH

Stand: 15.01.2021

7.4 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 7.1 bis 7.3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung bei Inlandsgeschäften Ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) am Geschäftssitz der EST, wo auch der Erfüllungsort ist.
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung bei Auslandsgeschäften ebenfalls Ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) am Geschäftssitz der EST, wo auch der Erfüllungsort ist.
8.3 Sofern dies zwischen EST und dem Kunden besonders vereinbart ist, werden die Produkte auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit in diesem Fall nichts anderes vereinbart ist, ist EST berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
8.4 Im Falle eines vereinbarten Versendungskaufs wird die Sendung von EST nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
8.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht bei Lieferungen Ab Werk und bei Lieferungen Frei
Frachtführer mit der Bereitstellungsanzeige durch EST, spätestens jedoch mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder eine vom Kunden zur
Entgegennahme bestimmte Person oder Anstalt am Geschäftssitz der EST auf den Kunden über.
8.6 Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr
mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
über.
8.7 Bei sämtlichen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte spätestens auf den Kunden über, wenn die Produkte an den Kunden oder eine vom Kunden zur Entgegennahme bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurden und die Produkte den Werksbereich der EST verlassen haben. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder EST weitere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung,
übernommen hat.
8.8 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
8.9 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern EST auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• EST dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8.9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produktes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall
seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der EST angezeigten Mangels, der die Nutzung des Produktes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8.10 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, ist EST berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tätigen Nachfrist nach ihrer Wahl sofortige
Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu
verlangen.
8.11 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der EST aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist EST berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des vereinbarten Netto-Rechnungsbetrages pro angefangener Kalenderwoche beginnend mit der
Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehenden Ansprüche
der EST (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der EST überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8.12 Der Kunde ist verpflichtet, die European Trade Policy und die Dual-Use Export Beschränkungen, abrufbar unter http://ec.europa.eu/trade/importand-export-rules/export-from-eu/dual-use-controls/index_en.htm,
einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Produkte in Ländern, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strikt untersagt. Im Falle
des Weiterverkaufs ist der Kunde verpflichtet, den Endverbleib der Produkte vor dem Weiterverkauf gemäß den gültigen Exportbestimmungen schriftlich gegenüber EST nachzuweisen.
8.13 Der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Antikorruption einzuhalten.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung und ausschließlich Verladung und Fracht ab Werk zuzüglich vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Verpackungen sind, mit
Ausnahme von Einwegverpackungen, frachtfrei an EST zurück zu senden.
9.2 Für die Preisberechnung sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die in dem Lieferwerk/ Lager festgestellten Stückzahlen sowie das bei
Anwendung der geeichten Waagen der EST ermittelte Gewicht oder eine sonstige branchenübliche Berechnung maßgebend.
9.3 EST ist berechtigt, den vereinbarten Preis den Lohn- und Rohstoffpreisen auch ohne besondere Vereinbarung anzupassen, wenn sich dieser auf Waren oder Leistungen bezieht, welche entweder mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden.
9.4 Beim Versendungskauf (Ziffer 8.3) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten
Transportversicherung.
9.5 Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug bedarf
schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. In diesem Fall errechnet sich der Skontoabzug grundsätzlich nach der Nettoforderung der EST und ist
nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zur EST erfüllt sind. Sämtliche, auch
nachträgliche Skontoabzüge zwischen EST und dem Kunden lassen den vorgenannten Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises im Zweifel unberührt
und begründen keine Vorleistungspflicht der EST. Sämtliche, auch nachträgliche Skontoabzüge stehen zudem, soweit nichts Abweichendes
vereinbart wird, unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde mit Zahlungen gegenüber EST mehr als einmal innerhalb von 12 Kalendermonaten in Verzug gerät. Die Zahlung mittels Schecks wird nicht akzeptiert.
9.6 Zahlungen haben unmittelbar durch den Kunden zu erfolgen. Zahlungen Dritter werden nicht akzeptiert.
9.7 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht nach dem Eintritt der Fälligkeit und innerhalb von 30 Tagen
nach Zugang der Rechnung leistet. Dies gilt auch, falls die Fälligkeit – gleich aus welchem Grund – abweichend von Ziffer 9.5 zu bestimmen ist. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. EST behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der EST auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
9.8 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
ist oder wenn die Gegenansprüche in demselben Vertragsverhältnis im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 11.5 unberührt.
9.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der EST auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so ist EST nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann EST den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der EST aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich EST das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits
hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an EST abgetreten.
10.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 10.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat EST unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist EST berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; EST ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu
verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf EST diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte der EST entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei EST als Hersteller gilt. Bleibt bei
einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt EST Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

EST Edelstahl-Schneidtechnik GmbH, Am Stahlwerk 17, 45527 Hattingen
Geschäftsführung: Tasha Peryschkin
Handelsregister: Amtsgericht Essen, HRB 25666

Allgemeine Verkaufsbedingungen der EST Edelstahl-Schneidtechnik GmbH

Stand: 15.01.2021

10.7 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der EST gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an EST ab.
EST nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 10.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
10.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der EST ermächtigt. EST verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EST nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann EST verlangen, dass der Kunde der EST die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der EST um mehr als 10 %, wird EST auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
11. Mängelansprüche des Kunden
11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der EST ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten
Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den
Vertrag einbezogen wurden. Ein bestimmter Einsatz- oder
Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung der EST Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten
sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige abzusenden.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann EST zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leistet.
Das Recht der EST, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 EST ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der EST die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte
zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der EST die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7 Transportkosten, die durch ein Verbringen der beanstandeten Produkte an einen anderen als den Erfüllungsort entstanden sind, sowie Ein- und
Ausbaukosten werden von der EST nicht übernommen.
11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch EST mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist EST im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten weder zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten
Produkte, noch zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen des Kunden verpflichtet, es sei denn, EST hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer
12. EST wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen
Hersteller/Vorlieferanten nennen. 11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer, es sei denn, dieser ist Verbraucher, Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer bleiben
davon unberührt.
11.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.12 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann EST die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der EST. Davon abweichend kann nach der Wahl der EST der Belegenheitsort der Produkte der Ort der Nacherfüllung sein.

12. Sonstige Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet EST bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet EST- gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EST nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der EST jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
12.3 Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem
Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -Beschränkungen gelten im gleichen Umfang für die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie die Subunternehmer der EST.
12.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
13.2 Handelt es sich bei dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter
(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem  Fall unberührt.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der EST und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des
einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 10 unterliegen
hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
14.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen
Union, der Schweiz, Norwegen oder Island, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Essen. EST ist
jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
14.3 Hat der Kunde seinen Sitz weder in der Europäischen Union, noch in der Schweiz, Norwegen oder Island, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Liefervertrag oder über seine
Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Essen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
14.4 Vertragsänderungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser
Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
14.5 Mitarbeiter der EST sind nicht berechtigt, Vertragsinhalte zu ergänzen oder hiervon abzuweichen. Dies gilt nicht für die Organe und Prokuristen der EST sowie für die von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.
14.6 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine
ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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Handelsregister: Amtsgericht Essen, HRB 25666

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